Individual- und Unternehmensvertretung

Als wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichtete Spezialkanzlei helfen wir Ihnen bei allen strafrechtlichen Fragestellungen, die im Wirtschaftsleben auftreten können.

PARK | WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT. UNSERE KANZLEI.

Bei der Vertretung Ihrer Interessen verfolgen wir einen ganzheitlichen Ansatz. Wir betrachten Ihr Anliegen nicht nur strafrechtlich, sondern erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und pragmatische Lösung. Wichtig ist uns dabei insbesondere Ihre wirtschaftliche und persönliche Situation.

NETZWERK VON SPEZIALISTEN.

Bei Fragestellungen, die über das Strafrecht hinausgehen, gewährleistet unser exzellentes, internationales Netzwerk von Spezialisten aus allen Bereichen der Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Ihre optimale Betreuung.

UNSERE ARBEIT. UNSER ANSPRUCH.

An unsere Arbeit stellen wir höchste Ansprüche. Ständige Fortbildung ist für uns ebenso selbstverständlich wie die regelmäßige Teilnahme an der wissenschaftlichen Diskussion durch Fachpublikationen und Vorträge.
Dadurch ist gewährleistet, dass wir Sie "auf der Höhe der Zeit" betreuen.

Karriere bei PARK

Arbeiten Sie mit den besten Anwälten.

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PARK Wirtschaftsstrafrecht - Impressionen
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Leistungen

Wir sind eine bundesweit agierende Kanzlei auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts. Unsere Rechtsanwälte sind ausschließlich in der Beratung nationaler und internationaler Unternehmen sowie von Einzelpersonen im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts tätig. Im Einzelnen bieten wir Ihnen Unterstützung in den folgenden Bereichen:

Unternehmensverteidigung zielt darauf ab, die Folgen eines Ermittlungsverfahrens, das sich gegen Organmitglieder oder sonstige Mitarbeiter oder – als Bußgeldverfahren – gegen das Unternehmen selbst richtet, für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten. Wichtige Aspekte sind etwa die Vermeidung einer Gewinnabschöpfung und die Koordination der Individualverteidigung, um die Unternehmensinteressen bestmöglich zu wahren.

Individualverteidigung bedeutet für uns die wichtige Aufgabe, uns mit unserer ganzen Kompetenz und Erfahrung schützend vor unsere Mandanten zu stellen, die Beschuldigte in einem Strafverfahren sind. Strafrechtlichen Vorwürfen stellen wir uns engagiert entgegen - im Bedarfsfall in sämtlichen Stadien eines Strafverfahrens. Legen unsere Mandanten Wert auf eine "geräuschlose" Verfahrenserledigung, hat dieses Ziel für uns oberste Priorität.

Krisenintervention wird erforderlich, wenn zur Wahrung der Interessen der Unternehmensführung in einem Ermittlungsverfahren schnell und professionell gehandelt werden muss. Dies gilt etwa für Unternehmensdurchsuchungen, Festnahmen von Mitarbeitern oder zeitkritische Presseberichte. Kurze Reaktionszeiten sind für uns hier ebenso selbstverständlich wie besonnenes Handeln und großes Engagement. Als großer Vorteil erweist es sich hier, dass wir über vielfältige Erfahrung bei der Bewältigung derartiger Krisen verfügen.

Compliance – was soviel bedeutet wie Norm­befolgung – ist Bestand­teil moderner und verantwortungs­bewusster Unternehmens­führung. Ein straf­rechtliches Compliance-System beinhaltet die Analyse, Bewertung und Minimierung straf­rechtlicher Unternehmens­risiken. Bei unserer Compliance-Struktur­beratung haben wir im Auge, dass es nicht im Unternehmens­interesse liegt, eine solche Vielzahl von Reglemen­tierungen zu implementieren, dass unternehmerisches Handeln nachhaltig erschwert wird. Uns geht es vielmehr darum, das richtige Verhältnis zwischen rechtlich notwendigen Regelungs­strukturen und unter­nehmerischer Freiheit zu finden. Aufgrund unserer besonderen Expertise und Erfahrung in diesem Bereich können wir Ihnen speziell auf Ihr Unter­nehmen zugeschnittene Lösungen anbieten, die pragmatisch und effizient sind.

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Interne Erhebungen können für ein Unternehmen ein probates und manchmal auch gebotenes Mittel sein, strafrechtlich relevante Sachverhalte unabhängig von staatlichen Ermittlungen aufzuklären. Soweit dies im Interesse des Unternehmens erforderlich erscheint, beraten wir bei der Durchführung interner Erhebungen, insbesondere bei der Befragung von Mitarbeitern. Wir vertreten in anderen Fällen aber auch Mitarbeiter und Führungskräfte, die von solchen Ermittlungen betroffen sind. Dabei stellen wir sicher, dass deren Rechte gewahrt bleiben - interne Erhebungen sind für uns kein rechtsfreier Raum.

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Ombudstätigkeit hat sich als geeignetes System erwiesen, um Verdachtsfälle im Unternehmen aufzudecken. Der Ombudsmann ist ein Vertrauensanwalt, an den sich Ihre Mitarbeiter wenden können, wenn sie den Verdacht haben, dass Straftaten aus dem Unternehmen heraus begangen werden. Bei Unternehmen, für die wir als Ombudsmann tätig sind, nehmen wir diese Verdachtsmeldungen entgegen, prüfen den Sachverhalt und entscheiden in Abstimmung mit der Unternehmensleitung über das weitere Vorgehen - zum Beispiel die Erstattung einer Anzeige. Dem Hinweisgeber wird dabei Anonymität zugesichert.

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Rechtsgutachten oder sog. legal opinions sind in vielen Fällen hilfreich, um in Zweifelsfällen Klarheit über die strafrechtliche Relevanz bestimmter Verhaltensweisen zu erlangen. Wir überprüfen in Form von gutachterlichen Stellungnahmen potentiell kritische Sachverhalte und schaffen so ein solides juristisches Fundament für das unternehmerische Handeln. Der hohe wissenschaftliche Anspruch, den wir an unsere Tätigkeit stellen, verbürgt dabei besondere Qualität.

Strafanzeigen können sich als sinnvolles Mittel zur Wahrung von Unternehmensinteressen erweisen, wenn Ihr Unternehmen Opfer einer Straftat geworden ist. Bei einem entsprechenden Verdacht beurteilen wir den Sachverhalt und beraten Sie über die Zweckmäßigkeit einer Strafanzeige. Erweist sich eine solche als sinnvoll, erstatten wir diese und unterstützen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei den Ermittlungen. Zudem bietet das Strafverfahrensrecht im Rahmen der sogenannten Rückgewinnungshilfe die Möglichkeit, durch Straftaten entwendete Vermögenswerte zu sichern und Informationen zu erlangen, um dem geschädigten Unternehmen die Rückgewinnung zu erleichtern.

WIR. FÜR. SIE.

Wir arbeiten gerne im Team, weil wir erkannt haben, dass bei komplexen Aufgabestellungen häufig nur durch das Zusammenwirken der jeweiligen Experten ein optimales Ergebnis erzielt werden kann.

Weitere Mitarbeiter

Unsere Kanzlei wird durch zwei engagierte Mitarbeiter unterstützt, die sich in technischen und kaufmännischen Themen auszeichnen. Ihr Fachwissen und ihre Leidenschaft für Innovationen tragen maßgeblich dazu bei, unsere Dienstleistungen kontinuierlich zu optimieren und unseren Mandanten einen erstklassigen Service zu bieten.

Rechtsgebiete

Wirtschaftsstrafrechtlicher Beratungsbedarf entsteht in einer Vielzahl von Rechtsgebieten und Fallgestaltungen. Nahezu jeder Aspekt wirtschaftlicher Tätigkeit ist heute reguliert und Verstöße werden nicht selten strafrechtlich verfolgt. Unsere Beratung hilft Ihnen, rechtliche Risiken in den nachfolgenden Bereichen zu vermeiden und zu kontrollieren:

Allgemeines Wirtschaftsstrafrecht

Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen auch klassische Vermögensdelikte wie Betrug und Untreue. Mit derartigen Vorwürfen sehen sich nicht nur Akteure konfrontiert, die in speziellen Bereichen wie dem Kapitalmarkt agieren – vielmehr ist die Berichterstattung zu Ermittlungsverfahren wegen dieser Delikte mittlerweile fester Bestandteil des Wirtschaftsteils einer seriösen Tageszeitung. Gerade in diesem Bereich haben wir die notwendige Erfahrung und Routine, um eine professionelle und erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten. Bei der Verteidigung gegen Untreuevorwürfe verfügen wir zudem über das notwendige gesellschaftsrechtliche Spezialwissen. In besonders gelagerten Fällen können wir darüber hinaus auf unsere guten Kontakte zu auf diesem Gebiet renommierten Zivilkanzleien zurückgreifen.

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht ist ein sehr vielfältiges Rechtsgebiet. Es richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber.

Besondere Bedeutung kommt hier dem Ordnungswidrigkeitenrecht zu. Es existiert eine Vielzahl von einzelnen (Verweisungs-)Tatbeständen, die in der Struktur als Grundtatbestand häufig eine Ordnungswidrigkeit und in der Qualifikation eine Straftat darstellen. Zu beachten sind hier nicht nur straf- und bußgeldrechtliche Folgen an sich, sondern auch damit verbundenen, oft mindestens ebenso gravierenden indirekten Folgen – wie etwa die Gefahr, einen negativen Eintrag in das Gewerbezentralregister zu erhalten und in Folge dessen gar von  der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

All dies muss im Falle von Ermittlungen wegen Verstößen gegen die Vorschriften zur  Schwarzarbeit, Beschäftigung illegal in Deutschland lebender Ausländer, Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitnehmerentsendung berücksichtigt werden – eine Verengung des Blicks nur auf das eigentliche Strafverfahren wird den Interessen des Unternehmens und der Beschuldigten häufig nicht gerecht.

Außenwirtschaftsstrafrecht

Die internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Regelungen in dem Bereich des Außenwirtschaftsrechts sind hochkomplex und eng miteinander verzahnt. Fehler bei dem Umgang mit diesen gesetzgeberischen Vorgaben können für Unternehmen und Individualpersonen weitreichende straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen haben.

Dabei beginnt unsere Beratung bereits im Vorfeld eines etwaigen Verstoßes, etwa durch die Durchführung von Schulungen oder die Erarbeitung von internen Checklisten und Handlungsanweisungen (Außenwirtschafts-Compliance).

Zudem unterstützen wir Unternehmen bei der Durchführung von internen Erhebungen zur Aufklärung von Verdachtsmomenten (etwa nach einem Hinweis über unsere Park.Hinweisgeberlösung). Denn ein proaktives Herantreten an die Behörden kann im Einzelfall ein sinnvolles Instrument zur Risikominimierung darstellen oder gar zur Straffreiheit führen.

Schließlich verteidigen wir in sämtlichen Verfahrensstadien Unternehmen, Geschäftsführer, Ausfuhrverantwortliche, Exportkontrollbeauftragte und sonstige Leitungspersonen bei Vorwürfen wegen Verstößen gegen das AWG, das KrWaffKontrG und das CWÜAG und arbeiten in diesem Spezialgebiet eng mit Experten aus dem materiellen Außenwirtschaftsrecht zusammen.

Bilanzstrafrecht

Bei der Erfüllung der an ein Unternehmen gerichteten bilanzrechtlichen Anforderungen befindet sich dieses im Spannungsfeld zwischen Informations- und Bilanzierungspflichten, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Interessen von Kapitalanlegern. Dementsprechend komplex ist auch die Verteidigung in einem bilanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Unsere Kanzlei verfügt hier über große Erfahrung. Dabei bedienen wir uns im Interesse unserer Mandanten auch des Spezialwissens externer Experten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern.

Datenschutzstrafrecht

Daten werden häufig als das Gold des digitalen Zeitalters bezeichnet.  Doch insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) drohen Unternehmen (und auch Privatpersonen) erhebliche Geldbußen bei einem unsachgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten und auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohte Strafvorschriften sowie Bußgeldvorschriften.

Unsere präventive Beratung im Bereich des Datenschutzstrafrechts umfasst die Durchführung von unternehmensinternen Schulungen oder die Erarbeitung von internen Handlungsanweisungen zum Zwecke der Sensibilisierung von Mitarbeitenden (Datenschutz-Compliance). Ferner beraten wir Unternehmen im Zuge von internen Untersuchungen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Maßnahmen (z. B. der Sicherung und Auswertung von E-Mail-Konten) und prüfen, ob ein bestehendes oder geplantes Hinweisgebersystem datenschutzrechtlichen Anforderungen standhält.

Ferner verteidigen wir Unternehmen, Geschäftsführer, Datenschutzbeauftragte und sonstige Leitungspersonen bei sämtlichen Vorwürfen wegen Verstößen gegen die DSGVO oder das BDSG.

Außerdem führen wir gemeinsam mit Unternehmen die interne Aufarbeitung etwaiger Datenschutzverstöße durch und unterstützen bei der ggfs. erforderlichen Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde bzw. der Benachrichtigung der betroffenen Personen.

Wir verfügen über ein umfangreiches Netzwerk aus Kolleginnen und Kollegen aus dem materiellen Datenschutzrecht mit denen wir vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Insolvenzstrafrecht

Jede Insolvenzakte wird der Staatsanwaltschaft übersandt und von dieser geprüft, ob Straftaten vorliegen können. Denn mit dem Mangel an Liquidität geht nicht selten die Unmöglichkeit einher, gesetzliche Pflichten zu erfüllen – wie etwa die Zahlung von Sozialabgaben für Arbeitnehmer. Daneben sind im Insolvenzstrafrecht regelmäßig schwierige materiell-rechtliche Fragen zu klären. Eine angemessene Bearbeitung der Fälle ist daher nur dem Rechtsanwalt möglich, der neben strafrechtlicher und strafverfahrensrechtlicher Expertise auch über ein vertieftes wirtschaftliches Verständnis verfügt. Ist Spezialwissen erforderlich haben wir die Möglichkeit, auf unser exzellentes Expertennetzwerk von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern zurückzugreifen.

Internationales Strafrecht

Auch die Strafverfolgung macht vor nationalen Grenzen nicht Halt. Dies gilt insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht - mit der immer weiter zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften steigen auch die Risiken für die wirtschaftlich Agierenden, im Ausland einem Strafverfahren ausgesetzt zu ein. Zugleich hat der Gesetzgeber eine Fülle von Instrumenten geschaffen, welche die grenzüberschreitende Strafverfolgung erleichtern - neben der Rechtshilfe sei auf EU-Ebene nur der Europäische Haftbefehl genannt. An die Stelle des herkömmlichen Auslieferungsverfahrens tritt damit ein vereinfachtes Verfahren, welches von der Grundannahme gekennzeichnet ist, dass in dem jeweils anderen EU-Mitgliedsstaat ein ebenso rechtsstaatliches und von politischen Vorgaben unbeeinflusstes Verfahren stattfindet wie in Deutschland. Dementsprechend schwierig ist es für den Strafverteidiger, die Rechte des Verfolgten zu wahren - insbesondere dann, wenn diese Grundannahme eben nicht zutrifft.

Wir sind uns bewusst, dass professionelle Verteidigung im internationalen Bereich nur dann funktionieren kann, wenn die Verteidiger in den unterschiedlicher Staaten genauso eng und reibungslos zusammenarbeiten, wie dies die Ermittlungsbehörden mittlerweile tun. Wir haben Erfahrung in der Führung internationaler Verteidigungsteams verschiedener Jurisdiktionen und Sprachen. Die Berücksichtigung internationaler Auswirkungen auch auf deutsche Mandanten ist mittlerweile zum Standard professioneller Unternehmensstrafverteidigung und der Verteidigung von Individuen bei Verfahren in verschiedenen Ländern geworden.

Kapitalmarktstrafrecht

Auch im Bereich des Kapitalmarktes sind strafrechtliche Regelungen heute nicht mehr wegzudenken. Dies gilt erst recht nach den Erfahrungen der im Jahr 2007 ausgebrochenen Weltfinanzkrise, die schmerzhaft vor Augen geführt hat, welche Auswirkungen das Handeln der auf dem Kapitalmarkt Agierenden auf das gesamte Wirtschaftssystem hat.

Dementsprechend laut ist auch hier der Ruf nach strafrechtlichen Sanktionen geworden, und Verfahren wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz, das Kreditwesengesetz oder wegen des Vorwurfs des Betruges, des Kapitalanlagebetruges oder der Untreue durch Handel mit undurchschaubaren Finanzinstrumenten sind aus dem Alltag des Wirtschaftsstrafrechtlers nicht mehr wegzudenken.

Im Kapitalmarktstrafrecht verfügen wir über ausgewiesene Kompetenz. Rechtsanwalt Prof. Dr. Park ist nicht nur Herausgeber, sondern auch Mitautor des bereits in 5. Auflage erscheinenden Handkommentars "Kapitalmarktstrafrecht" und hat darüber hinaus – ebenso wie Herr Dr. Tobias Eggers – zahlreiche weitere Fachpublikationen in diesem Rechtsgebiet verfasst.

Korruptionsstrafrecht

Seit der Reform der Bestechungsdelikte Ende der 90er Jahre und der Inkriminierung der Bestechung ausländischer Amtsträger haben Korruptionsverfahren Hochkonjunktur. Die Grenzziehung zwischen korruptiven Handlungen und Zuwendungen, die Bestandteil eines respektvollen gesellschaftlichen Miteinanders sind, ist noch immer nicht ganz geklärt – dies liegt auch daran, dass der Gesetzgeber sich hier auf teilweise sehr unscharfe und diffuse Formulierungen zurückgezogen hat. Eine der Hauptaufgaben des im Korruptionsstrafrecht tätigen Rechtsanwalts ist daher die präventive Beratung von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken schon im Vorfeld zu minimieren bzw. zu eliminieren. Dabei ist auch ein Verständnis für den Bereich der sog. Public Private Partnerships erforderlich. Hier sind die Voraussetzungen für die mit erheblichen Restriktionen in diesem Bereich verbundene Amtsträgereigenschaft noch immer nicht verbindlich geklärt. Um so mehr kommt es auf den Einzelfall und auf eine individuelle Beratung an.

Bei großen Korruptionsverfahren mit internationalem Bezug ist es von besonderer Wichtigkeit, auch die Interessen des betroffenen Unternehmens zu wahren und ihm die Möglichkeit zu erhalten, weiter geschäftlich tätig zu sein. Ein kooperativer Umgang mit der Staatsanwaltschaft kann dabei erstrebenswert sein – aber nur, soweit die Interessen des Unternehmens dabei nicht geopfert werden. Der unberechtigten Abschöpfung vermeintlicher Gewinne, die durch korruptive Praktiken bedingt sein sollen, ist mit aller Entschlossenheit entgegenzutreten.

Medizinstrafrecht

Das Medizinstrafecht ist ein vielfältiges und komplexes Rechtsgebiet. Es umfasst sowohl klassische Bereiche wie die strafrechtliche Haftung von Ärzten für sog. Kunstfehler als auch neuere Phänomene wie die zum Teil flächendeckenden Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges. Daneben sind die strafrechtlichen Auswirkungen sich ständig ändernder Rechtsgebiete wie etwa des Kassenarztrechts zu beachten. So dürfte nicht jedem Arzt bekannt sein, dass er bei der Behandlung von Kassenpatientin nicht nur dem (körperlichen) Wohl des Patienten, sondern auch dem finanziellen Wohl von dessen gesetzlicher Krankenkasse verpflichtet ist und die Missachtung dieser Pflicht den Vorwurf der Untreue nach sich ziehen kann. Stets sind in derartigen Fällen auch die – mitunter – gravierenden berufsrechtlichen Folgen für Ärzte zu beachten, die bis zum Entzug der Approbation reichen können. Zum Medizinstrafrecht gehört auch die strafrechtliche Produktverantwortung für Arzneimittel und medizinische Geräte.

Produktstrafrecht

Spätestens seit der Erdal-Lederspray-Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte klar sein, dass mit dem In-Verkehr-Bringen von fehlerhaften Produkten auch erhebliche strafrechtliche Risiken für die Mitarbeiter des Unternehmens und insbesondere für das Top-Management verbunden sind. Auch das Unternehmen als eigene  Rechtspersönlichkeit sieht sich diesen Risiken ausgesetzt und muss mit spürbaren finanziellen Sanktionen rechnen, wenn Produkte aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen oder einer vermeintlich unzulänglichen Organisation Schaden beim Endverbraucher anrichten. Daneben sind faktische Auswirkungen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hier von besonderer Bedeutung; eine negative Presseberichterstattung und die kaum vermeidbaren Belastungen des Betriebsklimas können sich durchaus auch auf Unternehmensbilanzen und Börsenkurse auswirken.

All dies muss der im Produktstrafrecht tätige Strafverteidiger im Blick haben – er darf sich bei seiner Arbeit gerade nicht nur auf den Ausgang des Strafverfahrens konzentrieren. Besonders hilfreich ist zudem eine vertiefte Kenntnis der Branche, in der das betroffene Unternehmen tätig ist. Über besondere Kompetenz und Fachkenntnis verfügen wir in den Bereichen Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie Bauen und Immobilien.

Revisionsrecht

Als letztem und oft auch einzigem Rechtsmittel kommt der Revision in Strafsachen eine herausgehobene Rolle zu. Zwar kann die Revision aufgrund ihres eingeschränkten Prüfungsmaßstabs und ihrer strengen Formalisierung häufig gar nicht die Erwartungen erfüllen, die der Angeklagte mit ihr verbindet. Wenn der Verteidiger jedoch weiß, mit welchen Mitteln er im Revisionsverfahren dennoch Erfolge für seinen Mandanten erzielen kann und die formalen Anforderungen beherrscht, die an die Wirksamkeit einer Revision gestellt werden, dann kann die Revision im Einzelfall ein probates Mittel sein, um ein rechtswidriges erstinstanzliches Urteil doch noch zu korrigieren und zum Vorteil des Mandanten abzuändern.

Wir verfügen über die notwendige Erfahrung wie auch das prozessuale Spezialwissen, das erforderlich ist, um sich bietende Chancen zur Korrektur eines Urteils in zweiter Instanz zu ergreifen.

Sportstrafrecht

Beim Sport geht es längst um mehr als um ein rein sportliches Kräftemessen. Er ist zu einem großen und bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden. Es geht um viel Geld, und die Versuchung ist groß, sich in unlauterer Weise einen Vorteil zu verschaffen. Daneben gibt es Kräfte von außen, die an den hohen Umsätzen in unlauterer Weise partizipieren wollen und sich dabei die Unberechenbarkeit sportlicher Entscheidungen zu nutze machen – man denke nur an die diversen, erst teilweise juristisch aufgearbeiteten "Wettskandale".

Auch das Thema Doping hat eine strafrechtliche Dimension.

Staatsanwaltschaften scheuen heute nicht mehr davor zurück, in der Öffentlichkeit stehende Spieler und Funktionäre wegen eines vermeintlich strafrechtswidrigen Verhaltens in die Öffentlichkeit zu zerren und anzuklagen. Nur Strafverteidiger, die sich der besonderen Situation bewusst sind, in der  sich ein mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontierter Sportler befindet, sind in der Lage, eine adäquate Verteidigung zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Aspekte - Rufschädigungen und Vorverurteilungen durch die Presse ist hier mit besonderer Vehemenz entgegenzutreten, um dem Mandanten – unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens – die Möglichkeit zu erhalten, seinen Beruf auch in Zukunft noch auszuüben.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann schließlich auch die Führung von Sportvereinen betreffen – etwa im Zusammenhang mit der Erfüllung vermögensrechtlicher oder steuerlicher Pflichten (z. B. bei Spielertransfers).

Steuerstrafrecht

Die Zeiten, in denen die Verkürzung von Steuern noch im weitesten Sinne als Kavaliersdelikt galt, sind lange vorbei. Steuerhinterziehung gilt heute als in hohem Maße sozialschädliches und verwerfliches Verhalten, zu dessen Bekämpfung dem Staat – überspitzt formuliert – mittlerweile auch aus fiskalischen und haushaltspolitischen Überlegungen fast jedes Mittel recht ist.


Für die Strafverteidigung ist es gerade in diesen Zeiten eine besondere Herausforderung, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und den Ermittlungsbehörden gegenüber deutlich zu machen, dass der Zweck eben nicht die Mittel heiligt. Hierzu bedarf es nicht nur besonderer Kenntnis im materiellen Strafrecht und im Strafverfahrensrecht, sondern auch im Steuerrecht. Daher sind eine Vielzahl unserer Kollegen sowohl Fachanwalt für Straf- als auch für Steuerrecht und dozieren im Bereich des Steuerstrafrechts. Somit sind wir in der Lage, den Ermittlern auf Augenhöhe zu begegnen und eine adäquate Verteidigung zu gewährleisten.


Im Steuerstrafrecht werden wir auch präventiv tätig und beraten Sie bei der Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Die Hürden für die angestrebte Strafbefreiung sind von der Rechtsprechung in den letzten Jahren indes immer weiter heraufgesetzt worden. Umso wichtiger ist ein behutsames und fachlich fundiertes Vorgehen.


Schließlich beraten und verteidigen wir auch in angrenzenden Rechtsgebieten wie dem Zollstrafrecht sowie in Verfahren wegen des Vorwurfs der Nichtabführung von Sozialabgaben.

Umweltstrafrecht

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist mittlerweile als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufgenommen worden. Daran kann man erkennen, welchen Stellenwert dieses Rechtsgut genießt. Zum Schutz dieses übergreifenden Rechtsguts sowie zum Schutz einzelner Umweltmedien wie Boden, Luft und Wasser wird es politisch schon lange nicht mehr als ausreichend angesehen,  verwaltungsrechtliche Vorschriften zu erlassen und deren Beachtung zu kontrollieren. Vielmehr sind zahlreiche Verstöße gegen entsprechende Erlasse und Auflagen heute bußgeld- oder gar strafbewehrt.

Umweltstrafverfahren erfordern regelmäßig sowohl einen oder mehrere Individualverteidiger als auch einen Unternehmensanwalt, der die Verteidigung koordiniert und die Firmeninteressen vertritt. Eine besonders große Bedeutung kommt zudem der präventiven Beratung (Compliance) von Unternehmen zu, mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und zu eliminieren. Unter Umständen beinhaltet eine adäquate umweltstrafrechtliche Beratung auch Schulungen zum richtigen Umgang mit Ermittlungsbeamten im Falle einer Unternehmensdurchsuchung.

Wettbewerbsstrafrecht

In Wettbewerbsstrafsachen werden wir auf beiden Seiten tätig - sowohl auf Seiten desjenigen, dem wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird als auch auf Seiten des Opfers derartiger Verhaltensweisen. Inhaltlich ist das Gebiet breit gefächert - es reicht von Fällen der Industriespionage, der illegalen Abwerbung von Mitarbeitern und der Nutzung fremder gewerblicher Schutzrechte bis hin zu Fällen massenhafter illegaler Downloads urheberrechtlich geschützter Werke und der strafbaren Werbung. Das Korruptionsstrafrecht bildet ebenso einen Teil des Wettbewerbsstrafrechts wie die Verfolgung wettbewerbsbeschränkender Absprachen.

Dr. Tobias Eggers ist Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück im Masterstudiengang Wirtschaftsstrafrecht und unterrichtet unterrichtet dort das "Wettbewerbsstrafrecht".

Zollstrafrecht

Das Zollstrafrecht stellt einen Teilbereich des Steuerstrafrechts dar und ist zugleich das Gegenstück zu dem Bereich des Außenwirtschaftsstrafrechts.

Neben Zollstraftaten (z. B. Zollhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei) verfolgen die Ermittlungsbehörden) auch Zollordnungswidrigkeiten (z. B. die Verbrauchssteuergefährdung und die Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben). Während bei Zollstraftaten empfindliche Geld- oder gar mehrjährige Freiheitsstrafen im Raum stehen, können Zollordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt werden.

Wir verteidigen sowohl Unternehmen und deren Leitungspersonen als auch Privatpersonen bei sämtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen zollrechtliche Pflichten.

Ferner beraten wir Unternehmen bei der Durchführung von internen Erhebungen zur Aufklärung von Verdachtsmomenten (etwa nach einem Hinweis über unsere Park.Hinweisgeberlösung). Denn bei dem Verdacht der Zollhinterziehung ist unter gewissen Voraussetzungen sogar die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Dies gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen. Nicht nur in diesem Zusammenhang kooperieren wir mit Kolleginnen und Kollegen aus dem materiellen Steuer- und Zollrecht.

Karriere

PARK | Wirtschaftsstrafrecht. bietet folgende Stellen an:

Assistenz/Bürokraft (m/w/d)

Wir suchen ab sofort eine zuverlässige Assistenz/Bürokraft (m/w/d) in Vollzeit.

Wir bieten Ihnen eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit langfristiger Perspektive in einem sympathischen, ausgewogenen Team und einer sehr kollegialen Arbeitsatmosphäre.

Sie verfügen über ein freundliches sowie verbindliches Auftreten. Sie sind teamfähig und kommunikativ und verfügen über eine selbstständige, eigenverantwortliche und strukturierte Arbeitsweise. Sie besitzen einen sicheren Umgang mit den gängigen MS Office Programmen und sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie solide Englischkenntnisse. Erwünscht ist eine abgeschlossene Ausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Fremdsprachenkorrespondent/in, Büromanagement, Tourismus usw.).

Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (m/w/d)

Wir erwarten von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine hervorragende fachliche und persönliche Kompetenz sowie ein großes Maß an Sorgfalt, Engagement und Begeisterung für die von uns bearbeiteten Rechtsgebiete. Die Kandidatinnen und Kandidaten sollten die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten mitbringen, idealerweise dokumentiert durch eine Promotion. Auf Verantwortungsbewusstsein und Integrität legen wir besonderen Wert. Wir bieten neben spannenden Mandaten und fachlicher Herausforderung eine enge Einbindung in die Arbeitsabläufe einer hochspezialisierten Strafrechtskanzlei und Mandantenkontakt ab dem ersten Tag.

Referendarausbildung

Von unseren Referendarinnen und Referendaren erwarten wir ein ausgeprägtes fachliches Interesse an den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten, persönliches Engagement und die Bereitschaft, sich auf die Besonderheiten des Alltags in einer hoch spezialisierten Kanzlei einzulassen. Wir bieten eine Ausbildung unter enger fachlicher Begleitung und legen Wert auf eine praxisbezogene Ausbildung am Fall.

Wissenschaftliche Mitarbeiter (m/w/d)

Als wissenschaftlicher Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bei PARK | Wirtschaftsstrafrecht bringen Sie solides juristisches Handwerkszeug, dokumentiert durch wenigstens ein überdurchschnittliches Staatsexamen, wissenschaftliche Vorerfahrung sowie ein ausgeprägtes Interesse am Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit. Sie arbeiten gern im Team und sind in der Lage, sich schnell und analytisch mit neuen Aufgaben auseinanderzusetzen. Die Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten oder auch an Mandaten der Kanzlei macht Ihnen Freude. Eine Tätigkeit sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit ist möglich. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Ihr Ansprechpartner:
Ulf Reuker
Fon +49 231 958068-22
E-Mail reuker@park-wirtschaftsstrafrecht.de

Referenzen

Handelsblatt

... zeichnet Prof. Dr. Tido Park als Anwalt des Jahres für Steuerstrafrecht aus.

The Best Lawyers in Germany

... nennt Prof. Dr. Tido Park, Dr. Tobias Eggers, Ulf Reuker, LL.M. und Dr. Malte Cordes unter "Deutschlands Beste Anwälte" sowie Dr. Sebastian Wagner unter "Ones to watch" im Wirtschaftsstrafrecht.

FOCUS Spezial

... zeichnet PARK Wirtschaftsstrafrecht als eine von Deutschlands TOP-Adressen für Wirtschaftsstrafrecht aus.

Handelsblatt

... zeichnet Prof. Dr. Tido Park als Anwalt des Jahres für Wirtschaftsstrafrecht aus.

The Legal 500

... nennt Prof. Dr. Tido Park und Dr. Tobias Eggers als Experten im Bereich "White Collar Crime".

WirtschaftsWoche

... nennt Prof. Dr. Tido Park und Ulf Reuker, LL.M. als Top-Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht.

The Best Lawyers in Germany

... publiziert, dass Prof. Dr. Tido Park, Dr. Tobias Eggers, Ulf Reuker, LL.M. und Dr. Malte Cordes von Kollegen für ihre Arbeit im Bereich Strafverteidigung empfohlen wurden.

Who's Who Legal

... nennt Prof. Dr. Tido Park und Dr. Tobias Eggers als "National Leader" im Bereich "Business Crime Defence".

The Legal 500

... nennt Dr. Tobias Eggers unter "Namen der nächsten Generation".

News

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – erste Erfahrungen & neue Herausforderungen
Wir laden Sie herzlich ein, am 5. März 2024, um 14:00 Uhr an unserer Veranstaltung teilzunehmen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bringt eine Fülle an Pflichten für Arbeitgeber mit sich. Neben den Bestimmungen zur Entgegennahme von Hinweisen enthält das Hinweisgeberschutzgesetz

"Wer glaubt, sein Unternehmen mit mind. 50 Mitarbeitern brauche kein Hinweisgebersystem, der irrt in der Regel. Wer glaubt, man müsse dafür einen großen Aufwand betreiben, der irrt auch."
(Tobias Eggers)

Für viele Unternehmen sind bzw. sollten Compliance-Risikoanalysen zumindest nichts Neues sein. Ob vor Einrichtung des #CMS oder turnusmäßig, um etwaigen Anpassungsbedarf festzustellen, sie sind fester Baustein wirksamer #Compliance.

Nicht erst seit der medienwirksamen Durchsuchung des börsennotierten Vermögensverwalters einer deutschen Großbank wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges im Mai vergangenen Jahres ist Greenwashing in aller Munde – und ein Thema (auch) für Compliance-Abteilungen.

Zum 01.01.2023 ist das #Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (#LkSG) in Kraft getreten.
In einem ersten Schwung nimmt das Gesetz #Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in die Pflicht!

Das #Hinweisgeberschutzgesetz hat den Bundestag passiert. Für den 10.02.2023 wird mit einer abschließenden Befassung des Bundesrates gerechnet. Dann laufen #Fristen: 3 Monate nach Inkrafttreten müssen größere Unternehmen (mehr als 249 Mitarbeiter) und ab Dezember 2023 dann auch alle anderen Unternehmen, die mind. 50 Mitarbeiter (nach Köpfen) haben, ein Hinweisgebersystem haben.

Wie gehen Sie damit um?

Wir haben einen Zugang zu unserem #Hinweisgebersystem mit unserer PARK-Compliance-App verbunden. So können Hinweisgeber Hinweise sogar vom Handy aus abgeben. Ansprechpartner im Unternehmen können über die APP Zugang zum Case Management des Hinweisgebersystems erhalten und auch von unterwegs immer auf dem Laufenden sein.

#andersalsandere #oneappforall

Durchsuchung ist Krise. Wie reagieren Sie eigentlich, wenn plötzlich Ermittler vor Ihrer Tür stehen und Ihr Unternehmen, durchaus auch: Ihre Kanzlei, durchsuchen wollen? Vielleicht hatten Sie schon eine Durchsuchungsschulung oder kennen sich selbst gut aus? Vielleicht geht aber auch einiges schief und alle laufen aufgeregt durcheinander. Um unsere Mandanten besser für solche Situationen vorzubereiten, haben wir eine App entwickelt.

Sie ist anders als andere Durchsuchungs-Apps. Sie kann mehr. Sie automatisiert Prozesse im Hintergrund. Selbst, wenn der Anwender jede Durchsuchungsschulung schon wieder vergessen hat, werden so Fehler vermieden.

Sie kann aber noch viel mehr... #Risikoanalyse #Compliance #CRA#Hinweisgebersystem #whistleblowing #CMS

Cybercrime ist in aller Munde – die aktuelle Presseberichterstattung zu den „Nachwehen“ einer Cyberattacke auf Continental macht deutlich, dass wirksame Cyber Compliance angesichts der kontinuierlich steigenden Anzahl (erfasster) Cyberstraftaten (Bundeslagebild Cybercrime 2021) unerlässlich ist. Es bedarf angemessener Reaktionspläne, um Cyberattacken im Krisenfall frühzeitig adressieren zu können. Solche Pläne können nicht erst im Fall eines Angriffs aus der Schublade gezogen werden. Unternehmen müssen sich vielmehr im Vorfeld u. a. Gedanken machen zu

  • internen und externen Informationsketten (Stichwort: Meldung an Aufsichtsbehörden, Einschaltung ZAC),
  • datenschutzrechtlichen Fragestellungen,
  • erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und ihren rechtlichen Grenzen,
  • entsprechenden Sensibilisierungsmaßnahmen und
  • sinnvollen Kontrollen.

Neben rechtlichen Fragestellungen sind technische Herausforderungen frühzeitig anzugehen. Es gilt auch hier: Durch eine gut durchdachte Vorbereitung können Sie im Krisenfall erhebliche Kosten einsparen!

Unsere Kollegen Carl Hillejan und Joshua Pawel haben Ihnen einen Kurzüberblick zu Zahlen und Fakten und den To-Dos im Falle einer Cyberattacke erstellt.

Am 14.10.2022 hat das BAFA eine Handreichung zur Einrichtung von Beschwerdeverfahren nach dem LkSG veröffentlicht. In seiner aktuellen Handreichung beschreibt das BAFA
- die Anforderungen, denen Beschwerdeverfahren in der Praxis gerecht werden müssen,
- gibt einzelne Umsetzungshinweise und
- stellt die Wechselwirkungen von Beschwerdeverfahren und weiteren lieferkettenbezogenen #Compliance Essentials dar.

Unsere Kollegen Tobias Eggers und Joshua Pawel fassen Ihnen die Kernpunkte in einem kurzen Beitrag zusammen.

Wir beraten unsere Mandanten laufend zu Fragen der Lieferketten-Compliance. Sprechen Sie uns gerne an!

Rund zwei Monate vor Inkrafttreten des LkSG sind zahlreiche Unternehmen fieberhaft damit beschäftigt, ihre internen Compliance-Prozesse anzupassen, Risikobewertungsmethoden zu entwickeln/zu justieren und Beschwerdeverfahren einzurichten. Parallel steigt die Anzahl der veröffentlichten BAFA-Handreichungen (in unserem nächsten Beitrag widmen wir uns der jüngsten Handreichung zum Beschwerdeverfahren).

All diejenigen, die noch Lücken im Bereich „Lieferketten-Compliance“ haben, möchten wir gerne auf das Online-Seminar unseres Kollegen Joshua Pawel, LL.M. und Dr. Jan Tibor Lelley zum Thema „Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Was will der Gesetzgeber und was muss gemacht werden?“ am 07.11.2022 beim BWNRW aufmerksam machen. Sie erhalten u.a. einen umfassenden Überblick über die vom LkSG geforderten Compliance-Maßnahmen und erfahren, wie Sie das gesetzliche Anforderungsprogramm in der Praxis – und mit Augenmaß – umsetzen können.

 

Nähere Informationen finden Sie unter: https://seminare.bwnrw.de//pub/Das-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-%E2%80%93-Was-wil/id/BB-RF-090-w

Das LkSG wird häufig – zu Unrecht – als zahnloser Papiertiger verunglimpft. Tatsächlich sieht das Gesetz aber einschneidende Eingriffsbefugnisse des BAFA vor.
Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem präventiven und repressiven Kontrollinstrumentarium der Behörde auseinanderzusetzen. Wann und unter welchen Voraussetzungen droht ein Besuch des BAFA? Welche Unterlagen und Informationen kann die Behörde herausverlangen? Treffen Unternehmen/Geschäftsleitung/Mitarbeiter Mitwirkungspflichten? Welche Sanktionen drohen im Falle eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten? Und wie wirken sich Compliance-Maßnahmen auf die Sanktionsbemessung aus (Stichwort: Compliance Defense)?

Auf all diese Fragen sollten Sie sich sorgfältig vorbereiten (Anpassung von Dawn Raid Leitfäden, Schulung des Empfangspersonals etc.).

Unsere Kollegen Dr. Tobias Eggers und Joshua Pawel, LL.M. haben Ihnen die zentralen Kontroll- und Sanktionsbefugnisse des BAFA zusammengefasst. Gerne unterstützen wir Sie bei dem Aufbau und der Anpassung Ihrer lieferkettenbezogenen Compliance.

Bereits am 17.05.2022 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex die Neufassung des #DCGK veröffentlicht. Am 27.06.2022 ist die Neufassung nun in Kraft getreten. Der Fokus liegt – ganz im Sinne des #ESG-Trends – auf einer nachhaltigen #Unternehmensführung. Unternehmen sollen – neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen – künftig soziale und #Umweltfaktoren vermehrt in den Blick nehmen. Dem #Aufsichtsrat kommt dabei eine „Hüter-Funktion“ zu.

Zugleich konkretisiert der #DCGK die Vorgaben des Gesetzes zu Stärkung der #Finanzmarktintegrität (#FISG) und bezieht das Zweite Führungspositionen-Gesetzes (#FüPoG II) ein. Insbesondere wird Vorständen börsennotierter #Unternehmen empfohlen, im Lagebericht eine Erklärung zum Reifegrad des Compliance Management Systems (#CMS) abzugeben. Schließlich greift der DCGK auch die Thematik der „Professionalisierung des Aufsichtsrats“ auf (Stichwort: #Qualifikationsmatrix).

Betroffene Unternehmen werden nicht umhinkommen, sich zeitnah mit dem Reifegrad ihres CMS auseinanderzusetzen. Zudem werden die Empfehlungen der Neufassung bei der kommenden Entsprechenserklärung jedenfalls bezogen auf zukunftsgerichtete Aussagen berücksichtigt werden müssen.

Die Neufassung des DCGK finden Sie unter folgendem Link: 220627_Deutscher_Corporate_Governance_Kodex_2022.pdf (dcgk.de)

Unser Compliance Team steht Ihnen bei Vorbereitungs- und Umsetzungsfragen jederzeit gerne zur Verfügung.“

 

Vor rund einem Monat hat das Bundeskabinett den vom BMJ vorgelegten Entwurf eines HinSchG beschlossen. Zwischenzeitlich wurde der Regierungsentwurf dem Bundesrat zugeleitet, der sich nunmehr in seiner Sitzung am 16.09.2022 unter TOP 25 mit dem Entwurf des HinSchG befassen wird. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das HinSchG drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Spätestens jetzt sollten betroffene Unternehmen (mit mind. 50 Beschäftigten) daher ihre Strukturen und Prozesse überprüfen und ggf. anpassen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Mit unserer PARK.Hinweisgeberlösung erfüllen Sie ohne großen zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand die gesetzlichen Anforderungen und schützen Ihr Unternehmen und gleichzeitig den Hinweisgeber. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Broschüre. Sprechen Sie uns bei Interesse auch gerne an!

Zum Gesetzesentwurf

Zur Tagesordnung des Bundesrates für die Sitzung am 16.09.2022

Am 17.08.2022 hat das BAFA eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach dem LkSG veröffentlicht. In der Handreichung legt das BAFA seine Erwartungshaltung an die regelmäßig und anlassbezogen durchzuführenden Risikoanalysen in der Lieferkette dar. Zugleich gibt die Behörde Unternehmen praktische Umsetzungshilfen an die Hand. Die nach dem LkSG verpflichteten Unternehmen werden nicht umhinkommen zu prüfen, ob die vorhandenen Strukturen den Anforderungen des BAFA gerecht werden. Nicht selten werden Anpassungen des Risikomanagements und der Methodik der Risikoanalyse notwendig werden. Tobias Eggers und Joshua Pawel fassen Ihnen die key take-aways in einem kurzen Beitrag zusammen.

Strafverfolgungsbehörden machen zunehmend von der Einziehung Gebrauch und der geschätzte Wert eingezogener Vermögensgegenstände hat sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung auf hohem Niveau eingependelt. Im Jahr 2019 betrug ihr Wert 796.255.000 EUR und im Jahr 2020 821.078.000 EUR (Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6 2020).

Gerade Wirtschaftsstrafverfahren führen häufig zu Einziehungsentscheidungen zulasten von Unternehmen. Während Compliance-Abteilungen sich der Bußgeldrisiken aus Strafverfahren gegen (ehemalige) Unternehmensangehörige bewusst sind, werden sie von der drohenden Einziehung und deren Umfang häufig überrascht. Um Sie für den Problemkreis der Einziehung zu sensibilisieren, finden Sie nachfolgend den ersten Teil unserer FAQ zu Voraussetzung und Umfang der Einziehung, zusammengestellt von unserem Kollegen van Cleve. Der zweite Teil der FAQ nimmt die Verteidigungsrechte, Abwehr- und Teilhabemöglichkeiten in den Blick.

Urteil des OLG Nürnberg vom 30. März 2022

Das OLG Nürnberg hat sich am 30. März 2022 in einem viel beachteten Urteil (Az. 12 U 1520/19) u.a. mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwiefern der Geschäftsführer einer GmbH für die Einrichtung und Überwachung eines angemessenen Compliance Management Systems (CMS) Sorge zu tragen hat. Die Antwort des Gerichts fiel denkbar deutlich aus und bekräftigt die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegende Auffassung, wonach aus

„der Legalitätspflicht […] die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern [folgt].“

 

Worum ging es?

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, machte gestützt auf § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin geltend. Diesem warf sie vor, seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten (insbesondere die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips, „two-man rule“) im Zusammenhang mit der Schädigung des Unternehmens durch Untreuehandlungen eines Mitarbeiters verletzt zu haben.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen, das Mineralölprodukte an seine Kunden vertreibt. Kunden, die über einen Fuhrpark verfügen, erhalten von der Klägerin Tankkarten. Diese ermöglichen eine bargeldlose Bezahlung an den von ihr betriebenen Tankstellen. Mehrere Kunden der Klägerin waren 2012 aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht in der Lage, ihre Tankrechnungen zu begleichen.

Der u.a. für die Betreuung von Kunden- und Tankkarten zuständige Mitarbeiter erkannte dies, veranlasste aber gleichwohl keine Sperrung der den Kunden zugewiesenen Tankkarten. Vielmehr duldete er nicht nur die Überziehung der jeweils eingeräumten Kreditlimits, sondern verschleierte deren Überziehung, indem er die überzogenen Tankkarten anderen Kunden zuordnete. Das Vorgehen des Mitarbeiters blieb unentdeckt, weil in dem betroffenen Geschäftsbereich das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten wurde.

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte in der Sache nur geringfügigen Erfolg.

 

Was entschied das OLG Nürnberg?

Das Gericht stellte zunächst die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung für (risikoreiche) Geschäftsentscheidungen dar. Hierbei rekurrierte das OLG Nürnberg auf die Business Judgement Rule und den weiten Handlungs- und Beurteilungsspielraum der Geschäftsleitung außerhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben.

 

Unternehmensorganisations- und Überwachungspflichten der Geschäftsleitung

Bezogen auf Inhalt und Umfang der Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung stellte das Gericht fest, dass diese eine unternehmensinterne Organisationsstruktur schaffen muss, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Die Sorgfaltspflicht konkretisiere sich so zu „Unternehmensorganisationspflichten“:

„Der Geschäftsführer muss das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat. Dies erfordert ggf. ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert werden können.“

Das Gericht stellte explizit klar, dass aus der Legalitätspflicht eine Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines CMS erwachse, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Aus dieser generellen „Compliance-Verpflichtung“ der Geschäftsleitung resultieren mehrere Einzelpflichten, u.a. die Pflicht,

  • den Geschäftsgang so zu überwachen bzw. überwachen zu lassen, dass unter regulären Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Geschäfte gerechnet werden kann;
  • geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Pflichtverletzungen von Mitarbeitern zu verhindern;
  • sofort einzugreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.

Eine angemessene Kontrolle beinhaltet danach grundsätzlich die Durchführung stichprobenartiger, überraschender Prüfungen. Darüberhinausgehend können andere geeignete Aufsichtsmaßnahmen (z.B. umfassende Audits) erforderlich sein, wenn abzusehen ist, dass Stichproben nicht ausreichen, um die bezweckte Wirkung zu erzielen. Eine gesteigerte Überwachungspflicht trifft die Geschäftsleitung auch dann, wenn es in der Vergangenheit im Unternehmen bereits zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

 

Pflichtendelegation durch die Geschäftsleitung

Zudem befasste sich das Gericht mit der Frage der (vertikalen) Delegation der Überwachungspflicht durch die Geschäftsleitung. Zwar reduziere sich die effektive Überwachungspflicht der Geschäftsleitung durch eine wirksame Delegation auf die unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- bzw. Überwachungsverhalten („Überwachung der Überwacher“, sog. Meta-Überwachung). Die Oberaufsicht verbleibe indes auch im Falle der mehrstufigen Verteilung von Aufsichtspflichten „unentrinnbar“ bei der Geschäftsleitung.

 

Pflichtverletzungen des Geschäftsführers

Im Ergebnis befand das Gericht, der Geschäftsführer habe seine gegenüber der Gesellschaft bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er es – trotz Bestehen einer gesteigerten Überwachungspflicht – unterließ, ein Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten. Insbesondere sei dem Geschäftsführer anzulasten, dass er in dem sensiblen Bereich der Tankkartenausgabe und -zuordnung an Kunden auf die Durchsetzung des Vier-Augen-Prinzips verzichtet habe. Ferner habe er es pflichtwidrig unterlassen, Stichprobenkontrollen und Compliance-Schulungen durchzuführen sowie Mitteilungs- und Dokumentationspflichten der Mitarbeiter durchzusetzen.

 

Was bedeutet das Urteil des OLG Nürnberg für Unternehmen?

Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist grundsätzlich rechtsformunabhängig für sämtliche Unternehmen (KMU und Konzerne gleichermaßen) von erheblicher Bedeutung. Sie bekräftigt die Bedeutung von Compliance-Maßnahmen – u.a. des Vier-Augen-Prinzips – zur (präventiven) Kontrolle, Vermeidung und Detektion von Pflichtverletzungen aus Unternehmen heraus. Zugleich bieten die Ausführungen des Gerichts zu den notwendigen Compliance-Maßnahmen einen normativen Rahmen, an dem sich Unternehmen im Rahmen ihrer Compliance-Bemühungen zumindest teilweise orientieren können. Das Urteil verdeutlicht schließlich, dass etwa Compliance-Schulungen, Audits oder sonstige Compliance-Maßnahmen nicht bloß „nice to have“ sind, sondern im Krisenfall haftungsvermeidend oder zumindest -reduzierend wirken können („Compliance Defense“).

Zugleich werden die zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für Geschäftsleitungsorgane im Falle mangelhafter (Compliance-)Organisationsstrukturen in den Fokus gerückt. Während es in dem zugrunde liegenden Fall um eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG ging, lassen sich die Erwägungen des Gerichts ohne Weiteres auf straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe übertragen.

 

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir unterstützen Sie bei dem Aufbau und der Anpassung von Compliance Management Systemen. Als Strafverteidiger wissen wir dabei, worauf die Verfolgungsbehörden achten und richten ein Compliance-System genau auf diese neuralgischen Punkte aus (mehr dazu unter folgendem Link).

Ihr Unternehmen verfügt bereits über ein Compliance Management System und Sie wollen einen Vitalitätstest durchführen? In diesem Fall bieten wir Ihnen neben der klassischen Compliance Risikoanalyse (CRA) die Möglichkeit, kurzfristig und ressourcensparend einen Compliance Quickcheck durchzuführen. Hierbei erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuelle Risikoexposition Ihres Unternehmens (mehr dazu unter folgendem Link).

Besteht der Verdacht eines Regelverstoßes aus Ihrem Unternehmen, unterstützen und begleiten wir Sie zudem im Rahmen von Internen Untersuchungen (mehr dazu unter folgendem Link). Wir halten es dabei für sinnvoll, das Thema „Interne Untersuchungen“ im Unternehmen nicht erst dann aufzusatteln, wenn es zum Schwur kommt. Vielmehr können durch eine sorgfältige Vorbereitung im Krisenfall Ressourcen, Zeit und Nerven gespart werden. Hierfür bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen an, die Sie leicht umsetzen können.

 

Sprechen Sie uns gerne an!

 

Dr. Tobias Eggers

Joshua Pawel, LL.M.

Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2021

Die Problematik der Zulässigkeit von Betriebsratsvergütungen steht als Personalangelegenheit typischerweise nicht ganz oben auf der Prioritätenliste der Compliance-Abteilungen. Tatsächlich birgt die Thematik aber neben zivil- auch straf- und bußgeldrechtliche Risiken, die es nicht zu unterschätzen gilt. Sinnbildlich dafür steht die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 28. September 2021 (Az. 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19), 16 KLs 85/19). In der Entscheidung befasste sich das Gericht mit einer möglichen Untreuestrafbarkeit dreier ehemaliger und eines amtierenden Personalverantwortlichen der Volkswagen AG wegen der Zahlung – nach Auffassung der 16. Großen Strafkammer – zu hoher Gehälter und Boni an mehrere Mitglieder des Betriebsrates.

Zwar sprach das Gericht die vier Angeklagten im Ergebnis vom Vorwurf der Untreue frei. In der nunmehr veröffentlichten erweiterten Urteilsbegründung zieht es der Entlohnung von Betriebsratsmitgliedern gleichwohl einen denkbar engen Rahmen. Grund genug also, sich auch aus Compliance-Sicht mit den Einzelheiten des Urteilsspruches näher auseinanderzusetzen.

 

Wie entschied das Gericht?

Das Landgericht Braunschweig folgte hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Grenzen (§§ 37, 78 BetrVG) einer zulässigen Entlohnung von Betriebsräten ausdrücklich einer „strengen Ansicht“, die das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung der Betriebsratsmitglieder betont. Das Betriebsratsamt sei seiner Konzeption nach von einem „normalen“ Karriereamt entkoppelt. Die gesetzgeberische Konzeption sehe einen „Berufsbetriebsrat“ nicht vor. Der Betriebsrat erhalte für seine Tätigkeit keine Vergütung. Vielmehr stelle § 37 Abs. 4 BetrVG zur Bestimmung der Vergütung des Betriebsrates auf „vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung“ ab.

Eine Entlohnung von – nach dem BetrVG freigestellten – Betriebsräten als „Co-Manager“ oder „auf Augenhöhe“ mit den Verhandlungspartnern auf Arbeitgeberseite sei daher unzulässig. Eine solche könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass dem Betriebsratsmitglied zuvor entsprechende Stellen im Management seitens des Arbeitgebers angeboten wurden.

Die Entlohnung habe sich vielmehr an der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer zu orientieren („typischer Normalverlauf“). Es solle also (nur) die fiktive Leistung des Arbeitnehmers – ohne das Betriebsratsamt – vergütet werden. Sonderkarrieren dürften hingegen nicht als Grundlage für die Bemessung der Entlohnung herangezogen werden. Auch die Fähigkeiten und Kenntnisse, die das Betriebsratsmitglied während seiner Zeit im Betriebsrat erwirbt, dürften keine Berücksichtigung finden.

Diese Grundsätze, so die Kammer, hätten die Angeklagten bei der Freigabe überhöhter Gehälter und Boni für die Betriebsratsmitglieder missachtet und hierdurch den objektiven Tatbestand der Untreue.

„Die Pflichtwidrigkeit auf der Ebene des objektiven Tatbestands ergibt sich aus einem Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG i.V.m. Ziff. 4.3.2. des Deutschen Corporate Governance Kodexes, weil es objektiv zu einer Überzahlung an die in der Anklage genannten Betriebsräte gekommen ist. Dies wiederum ergibt sich nach Maßgabe der von der Kammer vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.“

Das Gericht sah jedoch ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten für nicht gegeben an, weshalb eine Verurteilung wegen Untreue unterblieb. Die Angeklagten seien einem Tatbestandsirrtum hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit ihres Handelns unterlegen:

„Die Angeklagten wussten gerade … nicht, dass sie dem Vermögen … Schaden zufügen. Vielmehr waren sie bei den jeweiligen Bewilligungsentscheidungen davon überzeugt, pflichtgemäß und gesetzeskonform zu handeln. Ihre rechtliche Fehlvorstellung, mithin ihr Irrtum über die Voraussetzungen der außerstrafrechtlichen Normen der §§ 37 und 78 BetrVG, ist daher als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB zu werten.“

 

Folgen für Unternehmen

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig betrifft keinen Einzelfall in der deutschen Unternehmenslandschaft und führt bereits vielerorts zu Verunsicherung, insbesondere in den Personal- und Rechtsabteilungen, aber auch auf Ebene der Geschäftsleitungen. Einzelne Unternehmen haben daher bereits auf die Entscheidung reagiert und die Gehälter von Betriebsratsmitgliedern angepasst.

Auch Unternehmen, die in diese Richtung noch nicht aktiv geworden sind, werden in Anbetracht der straf-, zivil- und bußgeldrechtlichen Risiken an einer sorgfältigen Prüfung der Betriebsratsvergütungen (und Dokumentation der Prüfung!) nicht vorbeikommen; zumal fraglich ist, ob sich Unternehmens- und Personalverantwortliche – nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig – auch künftig mit Erfolg auf einen Tatbestandsirrtum berufen können werden.

Unternehmen sollten daher präventive Maßnahmen ergreifen, um Compliance-Risiken zu mitigieren. Als solche kommt etwa der Abschluss einer konkretisierenden Betriebsvereinbarung in Betracht, um Vergütungsfragen zu klären und Unsicherheiten bei der Auslegung des BetrVG entgegenzutreten. Auch sollten Unternehmen ihre Personalverantwortlichen zu Vergütungsfragen schulen und dafür sensibilisieren, dass das Thema „Betriebsratsvergütung“ compliance-relevant ist.

 

Wie können wir Sie unterstützen?

Gemeinsam mit arbeitsrechtlich versierten Kollegen aus unserem Kanzleinetzwerk beraten wir Sie ganzheitlich u.a. zu Fragen der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, um Compliance- und Reputationsrisiken für Ihr Unternehmen zu minimieren. Hierbei lassen wir unsere praktischen Erfahrungen als forensisch tätige Strafverteidiger ebenso einfließen wie unsere Expertise aus der präventiven Compliance-Beratung von Unternehmen.

 

Sprechen Sie uns gerne an!

 

Dr. Tobias Eggers

Joshua Pawel LL.M.

 

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, werden künftig verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung der lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen. Zu der Berichtspflicht hat das BAFA jüngst Informationen auf seiner Website veröffentlicht. Wir haben die wichtigsten Punkte in einem kurzen Überblick zusammengetragen.

Zudem ein Ausblick in eigener Sache: Wir veröffentlichen regelmäßig FAQ und Beiträge zu aktuellen Compliance- und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen. Unsere kommenden FAQ befassen sich mit spannenden Fragen rund um das Thema Einziehung.

Wer regelmäßig Unternehmen und Unternehmer verteidigt, der weiß: Ein Compliance-System ist nur so gut, wie die Risikobewertung, auf der es fußt. Wenn die Gründung eines Hauses löchrig ist, dann wohnt man eben nicht sicher. Da hilft auch ein umfangreiches und bunt blinkendes Compliance-Programm nicht.

In der Praxis hört man dann oft: „Wir haben doch so viel für Compliance getan!“ Dann werden Regelwerke und Schulungen, vielleicht auch irgendwelche Tools aufgezählt und Aufwand dargestellt.“ Als Verteidigungsargument verpufft das jedoch wirkungslos und man hat viel Geld zum Fenster herausgeschmissen. Durch Aufwand kann man eine schlechte Risikoanalyse nicht kompensieren.

Risikobewertungen sind wie Fundamente. Nicht kompliziert, aber sie müssen gut gemacht sein. (asset protection)

Die PARK.Hinweisgeberlösung vereint die Vorteile eines elektronischen Systems (Verschlüsselung, Case Tracking, niederschweflig) mit denen einer klassischen Ombudsstelle (rechtliche Prüfung, Vertrauen, anwaltliche Schweigepflicht, uU Beschlagnahmeschutz). Wie das aussieht, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Es gibt Branchen, die von Strafverfahren besonders häufig betroffen sind. Zu ihnen zählt der Baubereich. Schwarzarbeit, Mindestlohn, Arbeitszeitverstöße, Baugefährdung, Korruption, …  Wir haben unseren Ansatz für die Baubranche hier einmal zusammengefasst…

Mit Ablauf des gestrigen Tages endete die „Schonfrist“ für die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister für GmbHs, UGs, Partnerschaften und Genossenschaften.

Der Park Compliance Quick Check bietet Ihnen einen kompakten Überblick über die aktuelle Compliance-Risikolage Ihres Unternehmens. Jenseits von Farbspielen und Ampeln werden Ihnen auf Basis der ausgewerteten Risiko-Landscape konkrete Risikostrategien und Maßnahmen an die Hand gegeben.

Kernbestandteil eines CMS ist ein funktionierendes Hinweisgebersystem. Sowohl das Lieferkettengesetz als auch der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) stellen konkrete Anforderungen an die Einrichtung eines Hinweisgebersystems bzw. Beschwerdemanagements. Tobias Eggers und Joshua Pawel haben die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Lieferkettengesetzes und HinSchG-E herausgearbeitet und gegenübergestellt.

Der Referentenentwurf des HSchG ist verarbeitet. Hier ein paar erste Hinweise für den Mittelstand.

Die Bewertung von Compliance-Risiken ist nicht einfach und das Lieferkettengesetz stellt hier neue Anforderungen. Dr. Tobias Eggers und Joshua Pawel LL.M. haben die wesentlichen Punkte einmal zusammengestellt.

Dieser Frage hat sich das FG Münster in einem kürzlich ergangenen Beschluss (FG Münster, Beschluss vom 27. Dezember 2021 – 5 V 2705/21 U) gewidmet. Die Antragstellerin, eine Spielhallenbetreiberin, machte bei Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 geltend, die Glücksspielumsätze seien gemäß Art. 135 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei. Das Finanzamt setzte gleichwohl eine Umsatzsteuervorauszahlung fest und versagte die im Einspruchsverfahren begehrte Aussetzung der Vollziehung.

Das FG Münster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids. Die Antragstellerin könne sich unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen. Hiernach seien die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien, wobei den Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit verbleibe, Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Hierbei müsse jedoch der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt werden. Gerade diesen Grundsatz sah das Gericht – nach summarischer Prüfung – als verletzt an. Als Begründung führte es an, virtuelle Geldspielumsätze würden von der Umsatzsteuer befreit, wohingegen sogenannte terrestrische Geldspielumsätze, d. h. solche bei denen die Spieler in den Spielhallen körperlich anwesend sind, umsatzsteuerpflichtig seien.

Nach der Rechtsprechung des EuGHs verbiete es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität indes, gleichartige und daher miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistung hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Ob Gegenstände oder Dienstleistungen gleichartig seien, bestimme sich dabei zuvorderst aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers. Für diesen komme es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn an. Es spiele für den Durchschnittsverbraucher hingegen keine Rolle, ob er virtuell oder vor Ort in einer Spielhalle spiele. Die vom deutschen Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote seien nach der EuGH-Rechtsprechung unerheblich.

Das FG Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Bislang ist nicht ersichtlich, ob diese bereits eingelegt wurde.

Über die Entwicklung in dieser Angelegenheit halten wir Sie unterrichtet.

 

Fabian van Cleve

*Unternehmenskäufe und Fusionen*. Ist das Zielunternehmen sauber? Welche Compliance-Risiken kaufen wir mit ein? Wie eine Compliance Due Diligence abläuft, sieht man hier

Vier Jahre nach seiner Einführung, soll Sapin II, das wesentliche Antikorruptionsgesetz in Frankreich, nunmehr noch einmal deutlich umgestaltet werden. Am 19. Oktober 2021 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt (Gauvain-Marleix), der es in sich hat. Die wichtigsten Punkte für deutsche Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen nach Frankreich haben:

Compliance-Untersuchungen werden teuer, wenn man die Projektsteuerung nicht beherrscht. Unser  PARK.Steuerungsmodell ist dem  klassischen Projektmanagement entlehnt. Es ist nicht NUR Jura!

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Musikinstrumente so teuer sind?

Ab dem 01.08.2021 gilt die Meldefiktion nicht mehr. Das Transparenzregister wird zum Vollregister. In der praktischen Umsetzung der Eintragungen kommt es aber immer wieder zu Problemen. Eine Übersicht unseres Partners Dr. Tobias Eggers...

Die Vorschläge der Kommission zur Geldwäschebekämpfung als Übersicht. Im Wesentlichen geht es um vier Regelwerke. Parlament und Rat müssen die Vorschläge nun erörtern. Ziel: Operabilität der Vorschläge ab 2024.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 08.06.2021 ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise („AuA“) – Besonderer Teil für Kreditinstitute – zum Geldwäschegesetzes veröffentlicht. Rechtsanwalt Dr. Marius Haak stellt in seinem Beitrag die wesentlichen Auswirkungen der AuA auf Kreditinstitute dar. Diese sollten kurzfristig eine den Inhalt der AuA berücksichtigende Risikoanalyse vornehmen und prüfen, ob Handlungsbedarf für ihre Geldwäsche-Compliance besteht.

Nach einigem Hin und Her tritt am 1.1.2023 das Lieferkettengesetz in Kraft. Dr. Tobias Eggers gibt einen Überblick über die Kerninhalte.

Partner und RA Dr. Tobias Eggers nimmt in seinem Artikel eine Einordnung des neuen Compliance Standards ISO 37301 vor. Was kann der Standard leisten und was bedeutet er für deutsche Unternehmen?

Vor rund einem Monat, am 25. März 2021, nahm das Bundeskartellamt das elektronische Wettbewerbsregister in Betrieb. Neben einem kurzen Überblick über Zweck und Inhalt des Registers erläutert Pieter Wiepjes mögliche Handlungsoptionen für Unternehmen. Sofern eine Eintragung beabsichtigt wird, sollte zunächst zügig gehandelt werden.“

Änderung des Geldwäschetatbestands (Pressemitteilung Bundesregierung v. 11.02.2021). All-Crimes-Ansatz, Leichtfertigkeit und geplante Änderung des Transparenzregisters. Dr. Tobias Eggers erklärt, was auf die Compliance-Abteilung von Unternehmen zukommt…

Luxemburg gilt nach wie vor als Steuerparadies. Das vom Großherzogtum für mehr Transparenz eingeführte Firmenregister scheint gescheitert. Denn die darin enthaltenen Daten sollen offensichtlich falsch sein. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft in tausenden Fällen. Aber liegt tatsächlich eine illegale Steuerhinterziehung vor, fragt Rechtsanwalt Dr. Malte Cordes in einem Kurzbeitrag.

Um den Strafrisiken Herr zu werden, bedienen sich viele Unternehmen sogenannter Kataster. Oft sind diese jedoch unvollständig und nicht besonders hilfreich, will man Unsicherheiten oder gar widerrechtliche Vorgänge in den Geschäftsprozessen ausräumen. Dr. Tobias Eggers hat ein praktisches Risikokataster zur Bekämpfung der Geldwäsche im Bereich Güterhandel erarbeitet.

Um gravierende Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität bei der Steuerhinterziehung besser sanktionieren zu können, soll §370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO auf alle Steuerarten ausgeweitet werden. Unternehmen können mit dieser Änderung sehr viel leichter in den Verdacht der bandenmäßigen Tatbegehung geraten. Warum und welche präventiven Maßnahmen in Unternehmen ergriffen werden sollten, schreibt Ulf Reuker, Partner bei PARK Wirtschaftsstrafrecht in seinem Beitrag.

Die Abgabenordnung normiert die Pflicht, unrichtige bzw. unvollständige Steuererklärungen gegenüber den Finanzbehörden unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung). Aber was meint überhaupt „unverzüglich“? Zwei Wochen, einen Monat, sechs Monate? Erstreckt sich das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ ausschließlich auf die Anzeige oder auch auf die Berichtigung? Und was geschieht, wenn der Steuerpflichtige eine Korrektur unterlässt?

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Für Hinweisgeber

Wir betreiben zahlreiche Anlaufstellen für Hinweisgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Nicht alle werden von den Unternehmen nach außen veröffentlicht. Die Organisationen, die dies tun, finden Sie in der folgenden Liste.

Über die Links gelangen Sie zum Hinweisgebersystem der jeweiligen Organisation.